Teilen Aufruf zu fairer Vertragspartnerschaft
Der neue Rundfunkstaatsvertrag weckt Hoffnung

Der Rundfunkstaatsvertrag ist die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Er ist gerade novelliert worden. Der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ebnet den Weg für eine weitreichende digitale Verwertung der Werke des öffentlich-rechtlichen Programms. Bereits seit geraumer Zeit sammeln die Sender die Nutzungsrechte dafür ein. Weniger klar und bestimmt ist, wie die gesonderte Vergütung dafür ausfällt, die oft in einem Pauschalhonorar verschwindet.
Besonders nachhaltig zu beobachten ist dieses Vertragsgebaren im Bereich der neuen digitalen Verbreitungsmöglichkeiten. Es wird von Seiten der Anstalten genauso wie bei den Privatsendern getan, als seien diese neuen Nutzungsrechte vollständig an das Senderecht gekoppelt und dass sie mit dessen Vergütung abgegolten sind. Doch eine solche Vorstellung ist irrig. Darauf deuten die gesonderten Rechtedefinitionen des Urheberrechts (§§ 19a und 20 UrhG) wie auch tarifvertragliche Regelungen für bestimmte Eigenproduktionen, für die sehr wohl eine Vergütung vorgesehen ist.
Dringend notwendig ist eine Entkoppelung der zu übertragenden Rechtepakete bzw. eine nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte berechnete Vergütung. Neuen Auftrieb für diese faire und von der ständigen Rechtsprechung des BGH wie vom Urhebervertragsrecht gedeckte Forderung gibt es durch den 12. Rundfunkänderungs¬staatsvertrag. Hier ging es einerseits darum, den Anstalten die zukünftig wahrscheinlich maßgebliche Internet-Verbreitung nicht zu verschließen. Andererseits war darauf zu achten, dass sie ihre auf fast 8 Mrd. EUR Gebührengelder gestützte Finanz- und Marktmacht nicht zur Blockade neuer digitaler Entwicklungsfelder gebrauchen.
Der BVR hat gegenüber den Staatskanzlei-Chefs der Bundesländer, die den Rundänderungsstaatsvertrag berieten, den Vorschlag gemacht, hierin festzuschreiben, dass für jegliche online-Angebote der Sender eine zusätzliche Vergütung zu entrichten ist, die sich an den Üblichkeiten des Weltmarktes orientiert.
Die Länder sahen danach sehr wohl die Notwendigkeit, ARD und ZDF nachhaltig aufzufordern, zukünftig mit Urhebern und Auftragsproduzenten faire Vertragsbeziehungen einzugehen. Sie fordern die öffentlich-rechtlichen Anstalten nun auf, sich dazu in einer Selbstverpflichtung zu erklären. Alle Beteiligten und Partner in der Fernsehwirtschaft sind darauf sehr gespannt. Der BVR hat das ZDF bereits zu Verhandlungen über Gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG aufgefordert.

Die Protokollerklärung der Länder zu § 6 Rundfunkstaatsvertrag:

„Die Länder bekräftigen ihre Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Bereich Film- und Fernsehproduktionen Unternehmen sowie Urhebern und Leistungsschutzberechtigten ausgewogene Vertragsbedingungen und eine faire Aufteilung der Verwertungsrechte gewähren soll. Sie fordern die öffentlich-rechtlichen Rundfunk¬anstalten auf, dazu in ihren Selbstverpflichtungen nähere Aussagen zu treffen.“

Der Gesamttext des12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist einsehbar unter:
www.rlp.de/fileadmin/staatskan…

JK

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