Teilen Neue Initiative zur Wahrung des Urheberrechts
Stellungnahme des BVR zum 3. Korb der UrhR-Novellierung

Das Bundesministerium der Justiz hat die am Urheberrecht interessierten Kreise zu einer Stellungnahme zum so genannten 3. Korb der Urheberrechts-Novellierung aufgefordert. Dabei geht es einerseits um eine erste Evaluation der Ergebnisse, die der 2008 in Kraft getretene 2. Korb erbracht hat. Hier hat sich vor allem das fehlende Widerspruchsrecht für Filmurheber bei der Aufnahme ehemals unbekannter Nutzungsarten nicht bewährt. Außerdem haben Bundestag und Bundesrat eine Reihe von Prüfaufträgen beschlossen. Schließlich hatten die Verbände selbst die Möglichkeit, drängende urheberrechtliche Problembereiche anzusprechen.
Die Stellungnahme des BUNDESVERBANDS REGIE (BVR) an das Bundesministerium der Justiz geben wir im Folgenden in gekürzter Form wieder:

1. Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original

Vom urheberrechtlichen Prinzip ist die Beschränkung der Privatkopie auf einen eng gefassten Privatbereich und nur von einem tatsächlich erworbenen Original begrüßenswert. Allerdings dürfte die Einhaltung und Kontrolle einer solchen Schrankenregelung auf beträchtliche Schwierigkeiten stoßen. Der Verkauf von Originalen würde sich nicht erhöhen und die Zahl der angefertigten Kopien kaum reduzieren. Auf der anderen Seite würde eine solche neue Schrankenregel von der Geräteindustrie zum Vorwand genommen, sich der Zahlung von Vergütungen nach § 54 UrhG zu entziehen oder diese in Höhe und Umfang zu reduzieren. Eine Schrankenregel macht nur Sinn, wenn sie die Primärrechtsnutzung wirkungsvoll schützt und zu einer fairen Abgeltung für die tatsächlich gezogenen Privatkopien führt. Dieser Grundsatz ist am ehesten umsetzbar, wenn die Vergütungssätze für Privatkopien erhöht und ausnahmslos alle Geräte und Leerdatenträger der Vergütungspflicht unterworfen werden.
Fast wichtiger als die Schrankenregelung selbst ist das materiellen Äquivalent angemessener Vergütungssätze für den faktisch entstandenen „tertiären Verwertungsmarkt“, den die Privatkopie mittlerweile darstellt. Vergütungsgerechtigkeit (für Urheber wie für Produzenten) stellt sich aber nur ein, wenn diese aufgrund gesetzlicher Regelung in § 54 UrhG dauerhaft sichergestellt und deren angemessene Höhe nach § 54 a UrhG regelmäßig normiert wird.

Die Regelungen zur Privatkopie haben zudem grundsätzliche Ausstrahlungskraft: Der Respekt vor dem Urheberrecht wird gesamtgesellschaftlich nur dann steigen, wenn damit eine materielle Wertschätzung der Werknutzung in Form einer ebenso transparenten wie nennenswerten Vergütung für Privatkopien verbunden ist. Jede Form der Marginalisierung schwächt also die Durchsetzung berechtigter Urheberinteressen.

2. Überprüfung der bestehenden Regelungen der Kabelweitersendung

§ 20 b UrhG definiert die Kabelweitersendung durch die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Übertragung des Sendesignals durch Kabel- und Mikrowellensysteme. Letztere Definition ist mittlerweile überholt und eignet sich nicht mehr dazu, die digitalen, vor allem funkgestützten Übertragungswege zu erfassen. Es muss daher eine technologieneutrale Formulierung gefunden werden, um alle Übertragungswege, auf denen Programme integral weitergesendet werden, zu definieren und der Vergütungspflicht des § 20 b UrhG zu unterwerfen. Dies gilt etwa für Handy-TV, IP-TV sowie durch den modernen Übertragungsstandard UMTS ermöglichte digitale Weitersendungsformen.

An den grundsätzlichen Definitionen der Weitersendung – zeitgleich, vollständig und unverändert – hat sich bei allen neuen Weiterleitungsformen kaum etwas geändert. Es handelt sich stets um zusätzliche Wege der Weitersendung, und es findet keine individuelle Einzelnutzung statt. Deshalb ist eine Einbeziehung in den bestehenden § 20 b UrhG einschließlich seiner individualvertraglich unabdingbaren Vergütungspflicht und deren Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft geboten.
Es besteht zudem Bedarf an einer Klarstellung, dass der Rechtsbegriff ‚Sendung’ nicht gleichzusetzen ist mit der öffentlichen Zugänglichmachung. Aufgrund rundfunktechnologischer Entwicklungen scheint eine Rechtsauffassung von Sendeunternehmen zu entstehen, welche die beiden in den §§ 19 a und 20 UrhG zurecht als eigenständige Nutzungsarten definierten Verbreitungsarten ineinander fließen lässt. Dies erfolgt durchaus mit dem Ziel, damit auch Vergütungsansprüchen ineinander fließen zu lassen und zu nivellieren. Einer solchen Auffassung sollte durch entsprechende Klarstellung der kategorialen Selbständigkeit beider Nutzungsarten entgegnet werden.

3. Widerrufsmöglichkeit von Filmurhebern bei unbekannten Nutzungsarten

Mit der letzten Urheberrechtsnovelle des sog. 2 Korbes ist es seit 2008 möglich, dass Urheber bei Vertragsabschluss unbekannte Nutzungsarten an den Produzenten übertragen können. Nimmt der eine solche nunmehr bekannt gewordene Nutzung auf, so hat der Urheber nach § 31 a UrhG ein Widerrufsrecht, das er innerhalb von drei Monaten nach Information über die geplante Nutzungsaufnahme durch den Vertragspartner ausüben muss. Filmurheber sind von diesem, ohnehin nur sehr kurzfristig ausübbaren Widerruf jedoch aufgrund entsprechender Regelungen in den §§ 88 und 89 UrhG ausgeschlossen. Dabei hatte die Film- und Fernsehwirtschaft jenseits allgemeiner Einforderung uneingeschränkter Verkehrsfähigkeit für jegliche Nutzung eines Werkes kaum rechtstatsächliche Begründungen vorgebracht, warum sie diesen sehr erheblichen, weil enteignungsgleichen Eingriff in die Rechte der Filmurheber unbedingt benötigt.

Die Behauptung, dass im digitalen Zeitalter zur Verwertung eines Films alle denkbaren und in diesem Fall sogar: bisher undenkbaren Nutzungsarten zur Verfügung stehen müssten, rechtfertigt diese außergewöhnliche Schlechterstellung der Filmurheber nicht, denn sie ist kein Spezifikum der Filmbranche. Auch dass Hersteller und Verwerter nicht immer identisch sind, kommt in anderen Branchen der Medien- und Kulturwirtschaft vor. Der rechtsstaatliche Grundsatz des individuellen Rechteerwerbs und der gleichberechtigten Vertragspartnerschaft wird mit der Unterstellung, es gebe zu viele bzw. schwer identifizierbare Urheber beim Film, regelmäßig ausgehebelt. Dem ist bei genauerer Betrachtung entschieden zu widersprechen, denn die Grundunterstellung einer unübersehbaren Schar von Filmurhebern ist völlig übertrieben und damit unrichtig.
Der Film weist zumeist nicht mehr Urheber auf als andere komplexere Werkformen und Werkverbindungen. Darüber hinaus ist mit einfachen gesetzgeberischen Klarstellungen (etwa einem Verweis auch auf § 65 Abs. 2 UrhG) oder einer Definition der Urheber des Filmwerks, wie es eine EU-Richtlinie bereits 1992 getan hat, eine Lösung des vermeintlichen Problems möglich. Hier sind der Drehbuchautor und Filmkomponist als Urheber des filmvorbestehenden Werks und der Regisseur als Urheber des Filmwerks genannt. Gibt es bei einem Werk mehrere Urheber, so dürfen sich die nach § 31 a Abs. 3 UrhG nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einer Rechteübertragung ehemals unbekannter Nutzungsarten ohnehin nicht verweigern. Diese Rechtsnorm reicht vollkommen aus, um dem Filmhersteller die Möglichkeit zu geben, nach Vertragsabschluss die Rechte individualvertraglich erwerben zu können. Sie verhindert zudem die häufig gemutmaßte, aber noch nie zu beobachtende ‚Blockadehaltung’ einzelner Urheber. Die Sonderregelung der §§ 88 und 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 UrhG, wonach § 31 a UrhG keine Anwendung findet, könnte also mühelos gestrichen werden.
Einen materiellen Niederschlag bei den Filmurhebern hat die mit dem 2. Korb der Urheberrechtsnovelle eröffnete Übertragung von unbekannten Nutzungsarten auf den Filmhersteller bisher nicht gefunden. Es zeigt sich, dass erweiterte Nutzungsrechtseinräumungen von den Filmherstellern stets wahrgenommen werden, die komplementäre zusätzliche Vergütung aber oft ausbleibt. Ein Grund dafür ist, dass den Filmurhebern ein wirksames Verhandlungsmittel fehlt, etwa sich ggf. weigern zu können, ein Recht zu übertragen bzw. zu diesem Preis zu übertragen. Deshalb ist es in der Praxis überaus schwierig, den gesetzlichen Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung ohne Widerrufsmöglichkeit nach § 31 a UrhG umzusetzen. Der Filmurheber wird ihr regelmäßig hinterher laufen müssen, noch wahrscheinlicher ist, dass er auf eine sich im Gesamtbetrag nicht ändernde Pauschalvergütung verwiesen wird. Die Gefahr, dass er trotz erweiterter Rechteübertragung keine zusätzliche Vergütung erhält, ist ohne Widerrufsmöglichkeit sehr groß.

Das Widerrufsrecht des § 31 a UrhG ist für den Filmhersteller keine unüberwindliche Hürde. Bereits § 31 c UrhG sieht vor, dass es entfällt, wenn eine gesonderte angemessene Vergütung nach § 32 c UrhG individualvertraglich gezahlt oder nach einer gemeinsamen Vergütungsregel nach § 36 UrhG vereinbart worden ist. Jeder Filmhersteller hat es also sowohl individual- wie kollektivvertraglich in der Hand, dem Filmurheber ein Angebot zu machen, das zum Erlöschen des Widerrufsrechts führt. Er verfügt also selbst bereits über alle Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung des vermeintlichen Problems.

Von wenigstens genauso erheblicher Bedeutung wie für die Erzielung einer tatsächlich zusätzlich gezahlten Vergütung für ehemals unbekannte Nutzungsarten ist für den Filmurheber die Wahrnehmung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte. Der Hinweis, § 93 UrhG würde den Filmurheber davor schützen, läuft aufgrund der rigiden Ausgestaltung dieser Vorschrift, weitgehend ins Leere. Die „gröbliche Entstellung“, die nach § 93 UrhG vorliegen muss, ist eine viel zu hohe Hürde, die bereits in der recht fest gefügten analogen Werkgestalt eines Films auf Zelluloid nicht greift. Die Veränderungsmöglichkeiten in neuen digitalen Medien sind aber ungleich höher. Hier ist die Kürzung, Neu-Kontextualisierung, Überschreibung und Entstellung fast die Regel. Dem Urheber muss deshalb auch eine adäquate Entgegnungsmöglichkeit in Form eines Widerspruchsrechts eingeräumt werden. Schließlich trägt er nach wie vor die ästhetische und die geistige Verantwortung für das mit seinem Namen und seinem bisherigen Schaffen untrennbar verknüpfte Werk.

Das Widerspruchsrecht nach § 31a UrhG sollte Filmurhebern in gleicher Weise zugestanden werden wie allen anderen Urhebern auch. Es ist eine unabdingbare Komplementärvorschrift für die Übertragung bei Vertragsabschluss unbekannter Nutzungsarten. Steht es für Filmurheber nicht zur Verfügung, so müsste eigentlich der ehemalige § 31 Abs. 4 a.F. UrhG, das vollständige Übertragungsverbot unbekannter Nutzungsarten, wieder eingeführt werden.

4. Veröffentlichung von Gegenseitigkeitsverträgen der Verwertungsgesellschaften

Die Veröffentlichungspflicht der von Verwertungsgesellschaften geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge erscheint sinnvoll und den Transparenz- wie den wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder förderlich. Die Verwertungsgesellschaft legt damit ihre Rechte gegenüber anderen Gesellschaften offen, gleichzeitig aber auch ihre Verpflichtung zum Inkasso. Damit wird klargestellt, dass die Verwertungsgesellschaft die Verwertungen in den durch Gegenseitigkeitsverträge abgedeckten Territorien auch wahrnehmen, der Urheber also nicht Mitglied einer weiteren Verwertungsgesellschaft werden muss. Er hat, sollte sich die Auswertung aus dem Gegenseitigkeitsabkommen als unzureichend erweisen, die Wahl, Mitglied einer anderen Verwertungsgesellschaft zu werden, die das betroffene Gebiet besser auswertet.

5. Hinterlegungspflicht bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen

Die Ausdehnung der Hinterlegungspflicht für gesetzlich festgelegte Vergütungssätze (etwa für die Privatkopie nach § 54 a UrhG) als Voraussetzung des Erwerbs entsprechender Nutzungsrechte von einer Verwertungsgesellschaft ist sehr zu begrüßen. Es ist leider festzustellen, dass die Absicht des Gesetzgebers, von gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen für Speichermedien und -geräte abzugehen und die Verhandlung über deren Höhe in die Hände der Parteien zu legen, nur mühsam umgesetzt wird.

Übergangsvorschriften des UrhWG, nach denen für solche Geräte, die in der Vergangenheit gesetzlich tarifiert waren, die alten Tarife bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen, mindestens bis Ende 2009 fortgelten, werden zum Teil von der Geräteindustrie nicht respektiert. Aus diesem Grund ist die Verlängerung der Fortgeltungsdauer der alten Tarife dringend notwendig.

Um während eines strittigen Verfahrens zur Höhe der angemessenen Vergütung das Risiko absichtlich herbeigeführter Insolvenzen für die Urheber bzw. ihre Verwertungsgesellschaften zu mindern, ist eine gesetzlich definierte Hinterlegungspflicht wenigstens in der Höhe der unstrittigen Vergütungshöhe unabdingbar.

6. Regelung des Umgangs mit „verwaisten Werken“

Ein verwaistes Werk liegt vor, wenn der Verwerter den Rechteinhaber oder dessen lizenzberechtigten Nachfolger (Erben, Vermächtnisnehmer etc.) trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ausfindig machen kann. Zumutbare Nachforschungen sind solche, die ein rechtlich informierter Laie aus dem betreffenden Verkehrskreis ohne unvertretbaren zeitlichen, finanziellen und organisatorischen Aufwand selbst betreiben kann.

Dies wären: – Einwohnermeldeamtsanfrage unter der zuletzt bekannten Adresse bzw. Nachfrage beim zuständigen Konsulat oder der zuständigen Botschaft bzw. – Anfrage bei den zuständigen berufsständischen Organisationen, – Anfrage bei den zuständigen Verwertungsgesellschaften (unter Einschluss evtl. ausländischer Verwertungsgesellschaften), – Ermittlung der Erben mit Hilfe der Nachlassgerichte.

Soweit Verwertungsgesellschaften aufgrund § 137 l Abs. 5 UrhG Erlöse für verwaiste Werke erzielen, ist ihnen eine erhöhte Verpflichtung zur Recherche des Urhebers zuzumuten (etwa Nachforschung bei allen anderen europäischen Verwertungsgesellschaften). Soweit das Vergütungsinkasso durchgeführt wird ohne Auszahlung an Berechtigte (und alle Auszahlungsansprüche verjährt sind), sollten die Inkassobeträge, kulturellen oder sozialen Zwecken der Urheber zur Verfügung stehen. Soweit auf noch zu entwickelnde Pläne zur Rechteinhaberrecherche abgestellt wird, sollte sichergestellt werden, dass an der Entwicklung solcher Pläne die Berufsorganisationen der Urheber und Rechteinhaber angemessen beteiligt werden.

7. Klarstellung des Begriffs „Werknutzer“ in § 36 UrhG

Das urhebervertragsrechtliche Konzept der Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf angemessene Vergütung in § 32 UrhG und der Ausgestaltung dieses Anspruchs durch gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG hat bisher in der Film- und Fernsehbranche noch keinerlei Anwendung gefunden. Nach mehr als vierjährigen Verhandlungen stellt sich die Frage, ob die Verbände der Film- und Fernsehproduzenten hierzu die richtigen Partner sind. Bei Fernseh-Auftragsproduktionen dürften die Sender die geeigneteren Partner zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln sein. Doch die weigern sich bisher und verschanzen sich hinter einer angeblich nicht vorliegenden Passivlegitimation.

Dabei hatte der Bundesverband deutscher Fernsehproduzenten die Einstellung der Verhandlung mit den Urheberverbänden damit begründet, dass „Produzenten im TV-Bereich alle Rechte an den Sender übertragen und damit selbst nicht über Rechte verfügen“. Konkret bedeutet dies das Eingeständnis: der primäre Vertragspartner, der als Auftragsproduzent für Sender tätig wird, ist nicht in der Lage, eigenständig angemessene Vergütungsabreden mit Urhebern in einer gemeinsamen Vergütungsregel zu fixieren, die von dem von Sendern diktierten Buy Out-Modell abweichen. Dieses Modell halten die Filmurheber-Verbände in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung für ungeeignet, um eine angemessene Vergütung zu definieren.

Im Bereich der ca. zwei Milliarden EUR Umsatzvolumen umfassenden Fernseh-Auftragsproduktionen stehen die Urheber vor einem Dilemma: a) der primäre Vertragspartner weigert sich, gemeinsame Vergütungsregeln abzuschließen mit dem Hinweis fehlender Rechte- und Handlungsvollmacht aufgrund der Vertragsdominanz des auftraggebenden Senders; b) dieser wiederum weigert sich, gemeinsame Vergütungsregeln abzuschließen mit dem Hinweis auf fehlende primäre Vertragspartnerschaft, obwohl er mit Sicherheit der primäre Werknutzer ist. Die Bundesministerin der Justiz hat dazu zwar mitgeteilt, aus ihrer Sicht sei es nicht ausgeschlossen,
„dass die Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln mit den Fernsehsendern geführt werden, die die Filmproduktion über zwischengeschaltete Produktionsfirmen in Auftrag geben. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt es nahe, die Fernsehsender, die wirtschaftlich hinter den Produktionen stehen und diese letztlich in ihren Programmen verwerten, als eigentliche ‚Werknutzer’ im Sinne von § 36 UrhG anzusehen“.

Doch die Sender behaupten weiter, dass sie bei Auftragsproduktionen aufgrund des Fehlens einer direkten Vertragsbeziehung für Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln nicht passiv legitimiert seien. Sie meinen, deren Aufstellung diene der Bestimmung der angemessenen Vergütung einzig auf der vertragsrechtlichen Primärebene.
Aufgrund des regelmäßigen Auseinanderfallens von Vertragspartner- und Werknutzerschaft bei Fernseh-Auftragsproduktionen ist deshalb von Seiten des Gesetzgebers eine Klarstellung des Begriffs „Werknutzer“ im § 36 UrhG notwendig. Sie könnte etwa lauten, dass Werknutzer im Sinne des § 36 UrhG der primäre Vertragspartner oder der primäre, vom Vertragszweck intendierte Hauptnutzer des vertragsgegenständlichen Werkes ist.
Mit einer solchen Klarstellung wäre es endlich möglich, dem einst mit großen Hoffnungen auf den Weg gebrachten Urhebervertragsrecht für den Bereich der Fernseh-Auftragsproduktion doch noch zur Anwendung zu verhelfen.
JK

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